====== Inkrafttreten ====== Artikel 89 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens und die Bedingungen, unter denen es wirksam wird. Artikel 89 (1) -> [[Zeitpunkt des Inkrafttretens]] \\ Legt fest, dass das Übereinkommen am 1. Januar 2014 oder am ersten Tag des vierten Monats nach bestimmten Bedingungen in Kraft tritt. Artikel 89 (2) -> [[Wirksamkeit nach Ratifikation oder Beitritt]] \\ Beschreibt, dass jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten des Übereinkommens am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung wirksam wird. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 5, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Teil 5: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht.