====== Inhalt einer Anordnung ====== Regel 351.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte, die eine Anordnung des Gerichts enthalten muss. **Regel 351.1 EPGVO** Eine Anordnung muss enthalten: (a) die Angabe, ob es sich um eine Anordnung des Berichterstatters, des ständigen Richters, des Einzelrichters, des Vorsitzenden Richters, eines Präsidenten des Gerichts oder des Gerichts handelt, (b) den Tag ihres Erlasses, (c) die Namen der Richter, die bei dem Erlass mitgewirkt haben, (d) die Namen der Parteien und ihrer Vertreter und (e) den Tenor der Anordnung. ===== siehe auch ===== Regel 351 -> [[Anordnungen]] \\ Regelt die Anforderungen an Anordnungen des Gerichts.