====== Inhalt des Streithilfeschriftsatzes ====== Regel 315 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, welche Informationen der Streithilfeschriftsatz enthalten muss, einschließlich der Punkte, die den Streithelfer und die Parteien betreffen, rechtlicher Ausführungen sowie vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel. **Regel 315 (3) EPGVO** Der Streithilfeschriftsatz muss enthalten: (a) die Angabe der Punkte, die den Streithelfer und eine oder mehrere der Parteien betreffen, sowie deren Verbindung zu den Streitgegenständen (b) rechtliche Ausführungen und (c) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel. ===== siehe auch ===== Regel 315 EPGVO -> [[Streithilfeschriftsatz]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Streithilfeschriftsatz und die Rechte und Pflichten des Streithelfers im Verfahren.