====== Inhalt des Streithilfeschriftsatzes ====== Regel 315.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die erforderlichen Angaben, die ein Streithilfeschriftsatz enthalten muss. **Regel 315.3 EPGVO** Der Streithilfeschriftsatz muss enthalten: (a) die Angabe der Punkte, die den Streithelfer und eine oder mehrere der Parteien betreffen, sowie deren Verbindung zu den Streitgegenständen, (b) rechtliche Ausführungen und (c) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel. ===== siehe auch ===== Regel 315 -> [[Streithilfeschriftsatz]] \\ Regelt die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes im Verfahren.