====== Inhalt des Einspruchs gegen die Versäumnisentscheidung ====== Regel 356.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die erforderlichen Inhalte, die ein Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung enthalten muss. **Regel 356.2 EPGVO** Der Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung muss eine Erklärung für die Säumnis enthalten. Das Datum und das Aktenzeichen der Versäumnisentscheidung sind anzugeben. Die Partei hat für den Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung eine Gebühr gemäß Teil 6 zu entrichten. Im Falle der Regel 355.1(a) ist mit dem Einspruch die von der Partei versäumte Handlung nachzuholen. ===== siehe auch ===== Regel 356 -> [[Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung]] \\ Regelt den Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung.