====== Inhalt des Antrags auf Zulassung der Berufung ====== Regel 221.2 EPGVO regelt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen eine Kostenentscheidung. **Regel 221.2 EPGVO** Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss enthalten: (a) die Gründe für die Durchführung der Berufung; (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen, soweit erforderlich. ===== siehe auch ===== Regel 221 -> [[Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen]] \\ Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.