====== Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ====== Regel 246 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten sein müssen. Regel 246 (1) EPGVO -> [[Erforderliche Angaben]] \\ Beschreibt die notwendigen Informationen, die im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten sein müssen, einschließlich der Namen des Antragstellers und seines Vertreters, der Adressen für die Zustellung und der zu überprüfenden Entscheidung. Regel 246 (2) EPGVO -> [[Begründung und Beweismittel]] \\ Legt fest, dass der Antrag die Gründe für die Aufhebung der Endentscheidung sowie die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antrag stützt, angeben muss. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.