====== Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ====== Regel 246 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Regel 246.1 -> [[Erforderliche Angaben im Antrag]] \\ Beschreibt die Angaben, die im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten sein müssen. Regel 246.2 -> [[Begründung des Antrags]] \\ Regelt die Begründung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – VERFAHREN BEI ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS|Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung.