====== Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher ====== Regel 141 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen. Regel 141 (a) EPGVO -> [[Angaben zur Identität der Parteien]] \\ Der Antrag muss die vollständigen Namen und Adressen der Parteien enthalten. Regel 141 (b) EPGVO -> [[Angaben zur Entscheidung]] \\ Der Antrag muss das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen des Verfahrens enthalten. Regel 141 (c) EPGVO -> [[Antrag auf Offenlegung der Bücher]] \\ Der Antrag muss eine klare und präzise Beschreibung der Bücher oder Dokumente enthalten, deren Offenlegung beantragt wird. Regel 141 (d) EPGVO -> [[Begründung des Antrags]] \\ Der Antrag muss die Gründe darlegen, warum die Offenlegung der Bücher oder Dokumente erforderlich ist. Regel 141 (e) EPGVO -> [[Beweismittel]] \\ Der Antrag muss die Beweismittel anführen, die die Notwendigkeit der Offenlegung unterstützen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.