====== Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz ====== Regel 131 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz. Regel 131.1 EPGVO -> [[Grundlegende Angaben im Antrag]] \\ Der Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz muss grundlegende Angaben enthalten, einschließlich der Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d). Regel 131.2 EPGVO -> [[Detaillierte Angaben nach Offenlegung]] \\ Nachdem das Verfahren zur Offenlegung der Bücher abgeschlossen wurde oder, wenn diese nicht beantragt wurde, in dem Antrag gemäß Absatz 1, muss der Antragsteller detaillierte Angaben machen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 4 – VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON SCHADENERSATZ UND ENTSCHÄDIGUNG|Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.