====== Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz ====== Regel 149 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten sein müssen. **Regel 149 (1) EPGVO** Der Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz muss folgende Angaben enthalten: (a) den geforderten Betrag; (b) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zur Begründung des Anspruchs; (c) eine Erklärung, dass der Antragsteller bereit ist, die festgesetzte Gebühr zu zahlen. ===== siehe auch ===== Regel 149 EPGVO -> [[Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Angaben zu den geforderten Beträgen, den vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln.