====== Inhalt des Antrags auf aufschiebende Wirkung ====== Regel 223 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat, sowie die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen enthalten muss. **Regel 223 (2) EPGVO** Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss enthalten: (a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat; (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen. ===== siehe auch ===== Regel 223 EPGVO -> [[Antrag auf aufschiebende Wirkung]] \\ Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für einen Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.