====== Inhalt des Antrags auf aufschiebende Wirkung ====== Regel 223.2 EPGVO regelt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf aufschiebende Wirkung. **Regel 223.2 EPGVO** Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss enthalten: (a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat; (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen. ===== siehe auch ===== Regel 223 -> [[Antrag auf aufschiebende Wirkung]] \\ Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.