====== Inhalt des Antrags ====== Regel 330 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, welche Informationen ein Antrag der Öffentlichkeit auf Zugang zu vertraulichen Informationen enthalten muss. **Regel 330 (4) EPGVO** Der Antrag muss enthalten: (a) soweit möglich, nähere Angaben zu den angeblich vertraulichen Informationen, (b) die Gründe für die Auffassung des Antragstellers, die Begründung für die Vertraulichkeit dürfe nicht akzeptiert werden, und (c) den Zweck, für den die Informationen benötigt werden. ===== siehe auch ===== Regel 330 EPGVO -> [[Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.