====== Inhalt der Verletzungswiderklage ====== Regel 50.3 EPGVO beschreibt die erforderlichen Angaben in einer Verletzungswiderklage. **Regel 50.3 EPGVO** Jede Verletzungswiderklage muss die in Regel 13.1(k) bis (q) bezeichneten Angaben enthalten. Regel 13.2 und .3 findet Anwendung. ===== siehe auch ===== Regel 50 -> [[Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und die Verletzungswiderklage.