====== Inhalt der schriftlichen Zeugenaussage ====== Regel 175.3 EPGVO verlangt, dass die schriftliche Zeugenaussage oder schriftliche Zusammenfassung Angaben zu jeder gegenwärtigen oder vergangenen Beziehung zwischen dem Zeugen und der Partei, die den Beweis anbietet, sowie zu jedem tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt enthalten muss. **Regel 175.3 EPGVO** Die schriftliche Zeugenaussage oder schriftliche Zusammenfassung der Aussage, die getätigt werden soll, muss angeben: (a) jede gegenwärtige oder vergangene Beziehung zwischen dem Zeugen und der Partei, die den Beweis anbietet, und (b) jeden tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt, der die Unvoreingenommenheit des Zeugen beeinträchtigen könnte. ===== siehe auch ===== Regel 175 -> [[Schriftliche Zeugenaussage]] \\ Erfordert, dass eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage einreicht.