====== Inhalt der Klageschrift ====== Regel 13 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen. Regel 13.1 EPGVO -> [[Erforderliche Angaben in der Klageschrift]] \\ Beschreibt die spezifischen Informationen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen, wie die Identität der Parteien und die Art der Klage. Regel 13.2 EPGVO -> [[Beifügung von Unterlagen]] \\ Regelt die Pflicht des Klägers, Kopien aller in der Klageschrift genannten Unterlagen beizufügen. Regel 13.3 EPGVO -> [[Entscheidung über Anträge]] \\ Beschreibt die Rolle des Berichterstatters bei der Entscheidung über Anträge gemäß Absatz 1(q). ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Klageschrift -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Klageschrift|Klageschrift]] \\ Legt die Anforderungen an die Klageschrift, die Sprachenverwendung, die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse, die Eintragung ins Register, die Zuweisung sowie die Bestimmung des Berichterstatters fest.