====== Inhalt der Klageerwiderung ====== Regel 24 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageerwiderung enthalten sein müssen. Regel 24 (a) EPGVO -> [[Namen des Beklagten und des Beklagtenvertreters]] \\ Die Klageerwiderung muss die Namen des Beklagten und des Beklagtenvertreters enthalten. Regel 24 (b) EPGVO -> [[Zustellungsadressen]] \\ Die Klageerwiderung muss die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Beklagten sowie die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten enthalten. Regel 24 (c) EPGVO -> [[Aktenzeichen]] \\ Die Klageerwiderung muss das Aktenzeichen enthalten. Regel 24 (d) EPGVO -> [[Vorläufiger Einspruch]] \\ Die Klageerwiderung muss die Angabe enthalten, ob der Beklagte einen vorläufigen Einspruch gemäß Regel 19 eingelegt hat. Regel 24 (e) EPGVO -> [[Vorgebrachte Tatsachen]] \\ Die Klageerwiderung muss die vorgebrachten Tatsachen enthalten, ggf. einschließlich des Bestreitens vom Kläger vorgetragener Tatsachen. Regel 24 (f) EPGVO -> [[Vorgebrachte Beweismittel]] \\ Die Klageerwiderung muss die vorgebrachten Beweismittel gemäß Regel 170.1, soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel enthalten. Regel 24 (g) EPGVO -> [[Begründung und rechtliche Ausführungen]] \\ Die Klageerwiderung muss die Begründung, warum die Klage abgewiesen werden soll, rechtliche Ausführungen sowie sich auf Artikel 28 des Übereinkommens stützende Ausführungen und gegebenenfalls Angriffe gegen die Auslegung des Patentanspruchs durch den Kläger enthalten. Regel 24 (h) EPGVO -> [[Anträge während des Zwischenverfahrens]] \\ Die Klageerwiderung muss die Angabe aller Anordnungen enthalten, die der Beklagte während des Zwischenverfahrens in Bezug auf die Verletzungsklage beantragen wird. Regel 24 (i) EPGVO -> [[Streitwertberechnung]] \\ Die Klageerwiderung muss eine Aussage darüber enthalten, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Beklagte die klägerische Berechnung des Wertes der Verletzungsklage bestreitet. Regel 24 (j) EPGVO -> [[Unterlagen und Zeugenaussagen]] \\ Die Klageerwiderung muss eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Klageerwiderung Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen und/oder jeder Antrag gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A enthalten. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 23 EPGVO -> [[Einreichung der Klageerwiderung]] \\ Legt fest, dass der Beklagte die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einreichen muss.