====== Inhalt der Klage auf Nichtigerklärung ====== Regel 44 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Nichtigerklärung enthalten sein müssen. Regel 44 (1) EPGVO -> [[Einreichung der Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Vorbehaltlich des Punktes (b) hat der Kläger die Klage auf Nichtigerklärung bei der Kanzlei nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen einzureichen. Regel 44 (2) EPGVO -> [[Anforderungen an die Klageschrift]] \\ Die Klageschrift muss folgende Angaben enthalten: (a) den Namen des Klägers und, soweit vorhanden, seines Vertreters; (b) den Namen des Beklagten und, soweit vorhanden, seines Vertreters; (c) die Nummer des Patents, dessen Nichtigerklärung beantragt wird; (d) die Gründe, auf die sich die Klage stützt, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel, die zur Stützung der Klage vorgebracht werden; (e) gegebenenfalls einen Antrag auf mündliche Verhandlung. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.