====== Inhalt der gerichtlichen Anordnung zur Beweisvorlage ====== Regel 190.4 EPGVO beschreibt die Informationen, die in der Anordnung der Beweisvorlage enthalten sein müssen. **Regel 190.4 EPGVO** In der Anordnung der Beweisvorlage muss insbesondere aufgeführt werden, (a) unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Beweise vorzulegen sind; (b) welche Sanktionen verhängt werden können, wenn die Beweise nicht der Anordnung entsprechend vorgelegt werden. ===== siehe auch ===== Regel 190 -> [[Anordnung der Beweisvorlage]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.