====== Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage ====== Regel 50 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der [[Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage]] und die [[Verletzungswiderklage]]. Regel 50.1 EPGVO -> [[Angaben in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage]] \\ Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage muss bestimmte Angaben enthalten. Regel 50.2 EPGVO -> [[Erfordernisse für den Antrag auf Änderung des Patents]] \\ Jeder Antrag auf Änderung des Patents muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Regel 50.3 EPGVO -> [[Inhalt der Verletzungswiderklage]] \\ Jede Verletzungswiderklage muss bestimmte Angaben enthalten. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG|Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.