====== Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage ====== Regel 50 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und in einer Verletzungswiderklage enthalten sein müssen. Regel 50 (1) EPGVO -> [[Erforderliche Angaben in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage]] \\ Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage muss die in Regel 24(a) bis (c) bezeichneten Angaben enthalten. Regel 29A(a) bis (d) und (f) gilt entsprechend. Regel 50 (2) EPGVO -> [[Anforderungen an den Antrag auf Änderung des Patents]] \\ Jeder Antrag auf Änderung des Patents muss die in Regel 30.1(a) bis (c) bezeichneten Angaben enthalten und erläutern, warum die Änderungen die Anforderungen der Artikel 84 und 123 Absätze 2 und 3 EPÜ erfüllen, und warum die vorgeschlagenen geänderten Patentansprüche gültig sind. Regel 30.2 findet Anwendung. Regel 50 (3) EPGVO -> [[Erforderliche Angaben in der Verletzungswiderklage]] \\ Jede Verletzungswiderklage muss die in Regel 13.1(k) bis (q) bezeichneten Angaben enthalten. Regel 13.2 und .3 findet Anwendung. ===== siehe auch ===== Regel 49 EPGVO -> [[Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage]] \\ Legt fest, dass der Beklagte die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einreichen muss. Regel 51 EPGVO -> [[Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage]] \\ Erlaubt dem Kläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage eine Replik einzureichen.