====== Inhalt der Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz ====== Regel 138 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten sein müssen. Regel 138 (a) EPGVO -> [[Name der unterlegenen Partei und des Vertreters]] \\ Die Erwiderung muss den Namen der unterlegenen Partei und des Vertreters dieser Partei enthalten. Regel 138 (b) EPGVO -> [[Postalische und elektronische Adresse]] \\ Die Erwiderung muss die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an die unterlegene Partei sowie die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten enthalten. Regel 138 (c) EPGVO -> [[Aktenzeichen]] \\ Die Erwiderung muss das dem Verfahren zugeteilte Aktenzeichen enthalten. Regel 138 (d) EPGVO -> [[Begründung des Widerspruchs]] \\ Die Erwiderung muss die Begründung enthalten, warum dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz entgegengetreten wird. Regel 138 (e) EPGVO -> [[Vorgebrachte Tatsachen]] \\ Die Erwiderung muss die vorgebrachten Tatsachen enthalten. Regel 138 (f) EPGVO -> [[Vorgebrachte Beweismittel]] \\ Die Erwiderung muss die vorgebrachten Beweismittel enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 137 EPGVO -> [[Erwiderung der unterlegenen Partei]] \\ Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz eine Erwiderung einreichen muss. Regel 139 EPGVO -> [[Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz und Duplik auf die Replik]] \\ Erlaubt dem Antragsteller, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung einzureichen, und der unterlegenen Partei, innerhalb eines Monats eine Duplik auf die Replik einzureichen.