====== Inhalt der Erwiderung ====== Regel 56 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage. **Regel 56 (2) EPGVO** Die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage muss die in Regel 24.1(e) bis (h) und (j) genannten Angaben und eine Aussage darüber enthalten, ob und gegebenenfalls warum der Kläger die Berechnung des Wertes der Widerklage durch den Beklagten gemäß Regel 50.3 bestreitet. ===== siehe auch ===== Regel 56 EPGVO -> [[Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage]] \\ Legt fest, dass der Kläger innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verletzungswiderklage eine Erwiderung einreichen muss und beschreibt die Anforderungen an die Erwiderung.