====== Inhalt der Entscheidung des Gerichts erster Instanz ====== Regel 350 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz eine kurze Darstellung der Anträge und Tatsachen enthalten muss. **Regel 350 (4) EPGVO** Die Entscheidung des Gerichts erster Instanz enthält eine kurze Darstellung der von den Parteien gestellten Anträge und der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen sowie die Tatsachen und rechtlichen Ausführungen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützt. ===== siehe auch ===== Regel 350 EPGVO -> [[Entscheidungen]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Entscheidung des Gerichts, einschließlich der Entscheidungsgründe und der Anordnung des Gerichts.