====== Inhalt der Berufungsschrift ====== Regel 225 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsschrift enthalten sein müssen. Regel 225 (a) EPGVO -> [[Namen der Parteien und ihrer Vertreter]] \\ Beschreibt die Notwendigkeit, die Namen des Berufungsklägers und des Berufungsklägervertreters sowie die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters anzugeben. Regel 225 (b) EPGVO -> [[Adressen für Zustellungen]] \\ Erfordert die Angabe der postalischen und elektronischen Adressen für die Zustellung an den Berufungskläger und den Berufungsbeklagten sowie die Namen der Zustellungsbevollmächtigten. Regel 225 (c) EPGVO -> [[Datum und Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidung]] \\ Verlangt die Angabe des Datums der Entscheidung oder Anordnung, gegen die Berufung eingelegt wird, sowie das dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz zugeteilte Aktenzeichen. Regel 225 (d) EPGVO -> [[Beantragte Anordnung oder Rechtsbehelf]] \\ Fordert die Angabe der vom Berufungskläger beantragten Anordnung oder des beantragten Rechtsbehelfs, einschließlich einer gegebenenfalls beantragten Anordnung zur Beschleunigung des Berufungsverfahrens gemäß Regel 9.3(b) sowie der Gründe für eine solche Beschleunigungsanordnung. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.