====== Inhalt der Berufungsbegründung ====== Regel 226 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte einer Berufungsbegründung. Regel 226(a) -> [[Angefochtene Teile der Entscheidung]] \\ Beschreibt, welche Teile der Entscheidung oder Anordnung in der Berufungsbegründung angegeben werden müssen. Regel 226(b) -> [[Berufungsgrüne]] \\ Erläutert die Gründe, die für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung in der Berufungsbegründung angegeben werden müssen. Regel 226(c) -> [[Tatsachen und Beweismittel]] \\ Listet die Tatsachen und Beweismittel auf, auf die sich die Berufung gemäß Regel 222.1 und .2 stützen muss. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – BERUFUNGSSCHRIFT, BERUFUNGSBEGRÜNDUNG|Berufungsschrift, Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.