====== Inhalt der Anschlussberufungsschrift ====== Regel 237.2 EPGVO regelt die Anforderungen an den Inhalt der Anschlussberufungsschrift. **Regel 237.2 EPGVO** Die Anschlussberufungsschrift muss in der Berufungserwiderung enthalten sein. Sie muss den Anforderungen der Regeln 225 und 226 entsprechen. Die Regeln 229, 233 und 234 gelten für die Anschlussberufungsschrift entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 237 -> [[Anschlussberufung]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung.