====== Inhalt der Anordnung zur Ladung eines Zeugen ====== Regel 177 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, welche Informationen in der Anordnung des Gerichts zur Ladung eines Zeugen enthalten sein müssen. **Regel 177 (2) EPGVO** Die Anordnung des Gerichts, mit der ein Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladen wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten: (a) Name, Adresse und Beschreibung des Zeugen, (b) Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung, (c) die Tatsachen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll, (d) Informationen über die Erstattung der Auslagen des Zeugen, (e) die Angabe, dass der Zeuge vom Gericht und den Parteien befragt werden wird, und (f) die Verfahrenssprache und die Möglichkeit, falls erforderlich für eine Simultanverdolmetschung zwischen dieser Sprache und der Sprache des Zeugen zu sorgen [Regel 109]. ===== siehe auch ===== Regel 177 EPGVO -> [[Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung.