====== Inhalt der Anordnung ====== Regel 275.3 EPGVO legt fest, welche Angaben in der Anordnung des Gerichts enthalten sein müssen. **Regel 275.3 EPGVO** In der Anordnung nach dieser Regel sind anzugeben: (a) das Verfahren oder der Ort der Zustellung, (b) das Datum, an dem die Klageschrift als zugestellt gilt, und (c) die Frist zur Einreichung der Klageerwiderung. ===== siehe auch ===== Regel 275 -> [[Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort]] \\ Regelt die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort, wenn die Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich war.