====== Inhalt der Anordnung ====== Regel 190 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, welche Informationen in der Anordnung der Beweisvorlage enthalten sein müssen, einschließlich der Voraussetzungen, der Form, der Frist und der Sanktionen bei Nichtbeachtung. **Regel 190 (4) EPGVO** In der Anordnung der Beweisvorlage muss insbesondere aufgeführt werden, (a) unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Beweise vorzulegen sind; (b) welche Sanktionen verhängt werden können, wenn die Beweise nicht der Anordnung entsprechend vorgelegt werden. ===== siehe auch ===== Regel 190 EPGVO -> [[Anordnung der Beweisvorlage]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.