====== Information über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens ====== Regel 58 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens informiert. **Regel 58 (1) EPGVO** Der Berichterstatter informiert die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens. ===== siehe auch ===== Regel 58 EPGVO -> [[Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens informiert und den Termin der Zwischenanhörung bestätigt.