====== Immunität der Vertreter ====== Regel 289.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Immunität der Vertreter hinsichtlich der von ihnen in Bezug auf das Verfahren oder die Parteien gesprochenen oder geschriebenen Worte. **Regel 289.1 EPGVO** Die Vertreter, die vor dem Gericht oder einer Justizbehörde auftreten, genießen hinsichtlich der von ihnen in Bezug auf das Verfahren oder die Parteien gesprochenen oder geschriebenen Worte Immunität. ===== siehe auch ===== Regel 289 -> [[Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen]] \\ Regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den Vertretern vor dem Gericht gewährt werden.