====== Hinweise zur Führung des schriftlichen Verfahrens ====== Regel 41 (e) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass der Berichterstatter weitere für die künftige Führung des schriftlichen Verfahrens vor der Zentralkammer erforderliche Hinweise erteilt. **Regel 41 (e) EPGVO** Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes: (e) der Berichterstatter erteilt weitere für die künftige Führung des schriftlichen Verfahrens vor der Zentralkammer erforderliche Hinweise. ===== siehe auch ===== Regel 41 EPGVO -> [[Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst]] \\ Legt fest, dass die Zentralkammer das schriftliche Verfahren übernimmt, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an sie verwiesen wird, und beschreibt die entsprechenden Verfahrensschritte.