====== Hinweise für das schriftliche Verfahren ====== Regel 41(e) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Hinweise für das schriftliche Verfahren. **Regel 41(e) EPGVO** Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes: der Berichterstatter erteilt weitere für die künftige Führung des schriftlichen Verfahrens vor der Zentralkammer erforderliche Hinweise. ===== siehe auch ===== Regel 41 EPGVO -> [[Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst]] \\ Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen wird.