====== Hinweis auf Versäumnisentscheidung ====== Regel 158 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Hinweis, den das Gericht der betreffenden Partei geben muss, wenn eine Sicherheitsleistung angeordnet wird. **Regel 158 (4) EPGVO** Im Rahmen der Festsetzung des Zeitraums nach Absatz 1 unterrichtet das Gericht die betreffende Partei darüber, dass gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, wenn die Partei die angemessene Sicherheit nicht innerhalb der festgelegten Frist leistet. ===== siehe auch ===== Regel 158 EPGVO -> [[Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.