====== Hinweis auf Berufungsmöglichkeit ====== Regel 211 (6) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) fordert, dass die Anordnung einstweiliger Maßnahmen den Hinweis auf die Berufungsmöglichkeit gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 enthält. **Regel 211 (6) EPGVO** Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann. ===== siehe auch ===== Regel 211 EPGVO -> [[Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.