====== Hinterlegung eines Betrags ====== Regel 180.2 EPGVO beschreibt, dass das Gericht die Ladung eines Zeugen an die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei knüpft, die sich auf den Zeugen beruft. **Regel 180.2 EPGVO** Das Gericht knüpft die Ladung eines Zeugen an die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei, die sich auf den Zeugen beruft; der Betrag muss zur Deckung der in Absatz 1 genannten Aufwendungen ausreichen. ===== siehe auch ===== Regel 180 -> [[Erstattung von Auslagen der Zeugen]] \\ Beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.