====== Hinterlegung eines Betrags ====== Regel 180 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei, die sich auf den Zeugen beruft, um die in Absatz 1 genannten Aufwendungen zu decken. **Regel 180 (2) EPGVO** Das Gericht knüpft die Ladung eines Zeugen an die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei, die sich auf den Zeugen beruft; der Betrag muss zur Deckung der in Absatz 1 genannten Aufwendungen ausreichen. ===== siehe auch ===== Regel 180 EPGVO -> [[Erstattung von Auslagen der Zeugen]] \\ Beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.