====== Herausgabe der Gewinne bei Unkenntnis der Verletzung ====== Artikel 68 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung einer Entschädigung, wenn der Verletzer die Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen. **Artikel 68 (4)** Für Fälle, in denen der Verletzer die Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, kann das Gericht die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung einer Entschädigung anordnen. ===== siehe auch ===== Artikel 68 -> [[Zuerkennung von Schadenersatz]] \\ Regelt die Zuerkennung von Schadenersatz bei Patentverletzungen.