====== Haushaltsplan ====== **Artikel 26 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Der Haushaltsplan wird vom Haushaltsausschuss auf Vorschlag des Präsidiums festgestellt. Er wird nach Maßgabe der allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt, die in der gemäß Artikel 33 erlassenen Finanzordnung festgelegt sind. **Artikel 26 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Innerhalb des Haushaltsplans kann das Präsidium nach Maßgabe der Finanzordnung Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Kapiteln oder Unterkapiteln vornehmen. **Artikel 26 (3) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Der Kanzler ist nach Maßgabe der Finanzordnung für die Ausführung des Haushaltsplans verantwortlich. **Artikel 26 (4) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Der Kanzler erstellt jedes Jahr eine Jahresrechnung zum abgelaufenen Haushaltsjahr, die die Ausführung des Haushaltsplans darlegt; diese Jahresrechnung wird vom Präsidium genehmigt. ===== siehe auch ===== Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\ EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\