====== Haushaltsausschuss ======
**Artikel 13 (1) EPGÜ** \\
Der __Haushaltsausschuss__ setzt sich aus je einem Vertreter der [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]] zusammen.
**Artikel 13 (2) EPGÜ** \\
Jeder [[Vertragsmitgliedstaat]] verfügt über eine Stimme.
**Artikel 13 (3) EPGÜ** \\
Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]]. Zur Feststellung des [[Haushaltsplan|Haushaltsplans]] ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten erforderlich.
**Artikel 13 (4) EPGÜ** \\
Der Haushaltsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
**Artikel 13 (5) EPGÜ** \\
Der Haushaltsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 11 -> [[Ausschüsse]] \\
Artikel 12 -> [[Verwaltungsausschuss]] \\
Artikel 14 -> [[Der Beratende Ausschuss]]
Artikel 6 - 14 (Kapitel II) -> [[Institutionelle Bestimmungen]] \\
Artikel 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\
-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
===== siehe auch =====
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\