====== Haushaltsausschuss ====== Artikel 13 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses. Artikel 13 (1) -> [[Zusammensetzung des Haushaltsausschusses]] \\ Der Haushaltsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen. Artikel 13 (2) -> [[Stimmrecht der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Artikel 13 (3) -> [[Beschlussfassung im Haushaltsausschuss]] \\ Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten. Zur Feststellung des Haushaltsplans ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Artikel 13 (4) -> [[Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses]] \\ Der Haushaltsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 13 (5) -> [[Vorsitz des Haushaltsausschusses]] \\ Der Haushaltsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel II -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel II: Institutionelle Bestimmungen|Institutionelle Bestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.