====== Handlungen durch Kanzler, Hilfskanzler oder Mitarbeiter ====== Regel 3 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass Handlungen durch den Kanzler, den Hilfskanzler oder einen Mitarbeiter der Kanzlei oder Nebenstelle der betreffenden Kammer vorgenommen werden können. **Regel 3 (2) EPGVO** Diese Handlungen können durch den Kanzler, den Hilfskanzler oder einen Mitarbeiter der Kanzlei oder Nebenstelle der betreffenden Kammer vorgenommen werden. ===== siehe auch ===== Regel 3 EPGVO -> [[Befugnisse der Mitarbeiter der Kanzlei und der Nebenstellen der Kanzlei, Aufgaben der Kanzlei wahrzunehmen]] \\ Erlaubt den Mitarbeitern der Kanzlei und der Nebenstellen der Kanzlei, Aufgaben der Kanzlei wahrzunehmen, und beschreibt die Bedingungen für die Vornahme von Handlungen durch diese Mitarbeiter.