====== Handlungen des Gerichts ====== Regel 1.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, welche Personen Handlungen des Gerichts vornehmen können, die nicht ausschließlich bestimmten Personen vorbehalten sind. **Regel 1.2 EPGVO** Soweit diese [[Verfahrensordnung]] eine Handlung des [[Gericht|Gerichts]] vorsieht, die weder einem [[Spruchkörper]] des Gerichts noch dem [[Präsident des Gerichts erster Instanz|Präsidenten des Gerichts erster Instanz]] noch dem [[Präsident des Berufungsgerichts|Präsidenten des Berufungsgerichts]] ausschließlich vorbehalten ist, kann diese Handlung von folgenden Personen vorgenommen werden: (a) dem [[Vorsitzender Richter|Vorsitzenden Richter]] oder dem [[Berichterstatter]] des [[Spruchkörper|Spruchkörpers]], dem die [[Klage]] zugewiesen wurde; (b) einem [[rechtlich qualifizierter Richter|rechtlich qualifizierten Richter]] als [[Einzelrichter]], wenn die Klage einem Einzelrichter zugewiesen wurde; (c) dem gemäß Regel 345.5 bestimmten [[ständige Richter|ständigen Richter]]. Regel 1.2(a) EPGVO besagt, dass, wo die Regeln vorsehen, dass das Gericht eine Handlung ausführt, die nicht ausschließlich einem Gerichtspanel vorbehalten ist, diese Handlung vom vorsitzenden Richter oder dem Berichterstatter des Panels ausgeführt werden kann, dem die Angelegenheit zugewiesen wurde.((EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 14. Januar 2025 – UPC_CoA_651/2024)) ===== siehe auch ===== Regel 1 EPGVO -> [[Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.