====== Handlungen des Gerichts ====== Regel 1.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, welche Personen Handlungen des Gerichts vornehmen können, die nicht ausschließlich bestimmten Personen vorbehalten sind. **Regel 1.2 EPGVO** Soweit diese [[Verfahrensordnung]] eine Handlung des [[Gericht|Gerichts]] vorsieht, die weder einem [[Spruchkörper]] des Gerichts noch dem [[Präsident des Gerichts erster Instanz|Präsidenten des Gerichts erster Instanz]] noch dem [[Präsident des Berufungsgerichts|Präsidenten des Berufungsgerichts]] ausschließlich vorbehalten ist, kann diese Handlung von folgenden Personen vorgenommen werden: (a) dem [[Vorsitzender Richter|Vorsitzenden Richter]] oder dem [[Berichterstatter]] des [[Spruchkörper|Spruchkörpers]], dem die [[Klage]] zugewiesen wurde; (b) einem [[rechtlich qualifizierter Richter|rechtlich qualifizierten Richter]] als [[Einzelrichter]], wenn die Klage einem Einzelrichter zugewiesen wurde; (c) dem gemäß Regel 345.5 bestimmten [[ständige Richter|ständigen Richter]]. ===== siehe auch ===== Regel 1 EPGVO -> [[Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.