====== Haftung für durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden ====== Artikel 22 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) regelt die Haftung der Vertragsmitgliedstaaten für Schäden, die durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen. Artikel 22 (1) -> [[Gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Die Vertragsmitgliedstaaten haften gesamtschuldnerisch für Schäden, die durch einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Unionsrecht entstanden sind. Artikel 22 (2) -> [[Klage gegen Vertragsmitgliedstaaten bei Schäden]] \\ Beschreibt, wie und wo eine Klage wegen solcher Schäden gegen einen Vertragsmitgliedstaat erhoben werden kann. Artikel 22 (3) -> [[Anspruch auf anteilige Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Regelt den Anspruch eines Vertragsmitgliedstaats, der für Schäden aufgekommen ist, auf anteilige Beiträge von anderen Vertragsmitgliedstaaten. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel IV: Vorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten|Vorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Betont die Pflicht des Gerichts zur vollständigen Anwendung des Unionsrechts, die Möglichkeit von Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof, die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsmitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Unionsrecht und die Zurechnung der Handlungen des Gerichts an die Vertragsstaaten.