====== Haftung ====== **Artikel 5 (1) EPGÜ** \\ Die vertragliche __Haftung__ des [[Gericht|Gerichts]] unterliegt dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I), sofern anwendbar, oder andernfalls gemäß dem Recht des [[Mitgliedstaat|Mitgliedstaats]] des befassten Gerichts. **Artikel 5 (2) EPGÜ** \\ Die außervertragliche __Haftung__ des [[Gericht|Gerichts]] für durch das Gericht oder sein Personal in Ausübung seiner Amtstätigkeit verursachte Schäden – sofern es sich dabei nicht um eine Zivil- und Handelssache im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) handelt – richtet sich nach dem Recht des [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaats]], in dem der Schaden eingetreten ist. Diese Bestimmung lässt Artikel 22 [-> [[Haftung für durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden]]] unberührt. **Artikel 5 (3) EPGÜ** \\ Die [[Zuständigkeit des Gerichts|Zuständigkeit]] für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2 liegt bei einem [[Gericht]] des [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaats]], in dem der Schaden eingetreten ist. §§ 1 - 5 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen ]] \\ §§ 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\