====== Haftung ====== Artikel 5 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Haftung des Gerichts in vertraglichen und außervertraglichen Angelegenheiten. Artikel 5 (1) -> [[Vertragliche Haftung des Gerichts]] \\ Die vertragliche Haftung des Gerichts unterliegt dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) oder dem Recht des Mitgliedstaats des befassten Gerichts. Artikel 5 (2) -> [[Außervertragliche Haftung des Gerichts]] \\ Die außervertragliche Haftung des Gerichts für Schäden, die nicht unter Zivil- und Handelssachen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) fallen, richtet sich nach dem Recht des Vertragsmitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist. Artikel 5 (3) -> [[Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten]] \\ Die Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2 liegt bei einem Gericht des Vertragsmitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist. §§ 1 - 5 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen ]] \\ §§ 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, Kapitel I -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.