====== Haftung ======
**Artikel 5 (1) EPGÜ** \\
Die vertragliche __Haftung__ des [[Gericht|Gerichts]] unterliegt dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I), sofern anwendbar, oder andernfalls gemäß dem Recht des [[Mitgliedstaat|Mitgliedstaats]] des befassten Gerichts.
**Artikel 5 (2) EPGÜ** \\
Die außervertragliche __Haftung__ des [[Gericht|Gerichts]] für durch das Gericht oder sein Personal in Ausübung seiner Amtstätigkeit verursachte Schäden – sofern es sich dabei nicht um eine Zivil- und Handelssache im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) handelt – richtet sich nach dem Recht des [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaats]], in dem der Schaden eingetreten ist. Diese Bestimmung lässt Artikel 22 [-> [[Haftung für durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden]]] unberührt.
**Artikel 5 (3) EPGÜ** \\
Die [[Zuständigkeit des Gerichts|Zuständigkeit]] für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2 liegt bei einem [[Gericht]] des [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaats]], in dem der Schaden eingetreten ist.
§§ 1 - 5 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen ]] \\
§§ 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\
-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
===== siehe auch =====
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\