====== Gutgläubige Benutzung der Erfindung während des Rechtsverlusts ====== Regel 22 (7) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass Dritte, die während des Zeitraums des Rechtsverlusts in gutem Glauben die Erfindung genutzt haben, diese Benutzung nach der Wiedereinsetzung unentgeltlich fortsetzen dürfen. **Regel 22 (7) DOEPS** Wer in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlusts nach Absatz 1 und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung im Register für den einheitlichen Patentschutz in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen. ===== siehe auch ===== Regel 22 DOEPS -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Rechte Dritter bei gutgläubiger Benutzung der Erfindung während des Rechtsverlusts.