====== Gültigkeit der Schriftsätze in der Patentsprache ====== Regel 39 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) stellt klar, dass Schriftsätze ihre Gültigkeit behalten, wenn die Verfahrenssprache vor der verweisenden Kammer die Sprache ist, in der das Patent erteilt wurde. **Regel 39 (3) EPGVO** Ist die Verfahrenssprache vor der Lokal- oder Regionalkammer die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, behalten die gemäß den Regeln 24, 25, 29, 29a, 30 und 32 zugestellten Schriftsätze ihre Gültigkeit. ===== siehe auch ===== Regel 39 EPGVO -> [[Verfahrenssprache vor der Zentralkammer]] \\ Regelt die Sprache des Verfahrens vor der Zentralkammer und die Bedingungen, unter denen Übersetzungen erforderlich sind.