====== Gültigkeit der Schriftsätze in der Erteilungssprache ====== Regel 39.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt die Gültigkeit der gemäß den Regeln 24, 25, 29, 29a, 30 und 32 zugestellten Schriftsätze, wenn die Verfahrenssprache vor der Lokal- oder Regionalkammer die Sprache ist, in der das Patent erteilt wurde. **Regel 39.3 EPGVO** Ist die Verfahrenssprache vor der Lokal- oder Regionalkammer die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, behalten die gemäß den Regeln 24, 25, 29, 29a, 30 und 32 zugestellten Schriftsätze ihre Gültigkeit. ===== siehe auch ===== Regel 39 EPGVO -> [[Verfahrenssprache vor der Zentralkammer]] \\ Behandelt die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an diese verwiesen wurde.