====== Grundsatz der Kostenverteilung ====== Regel 328 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. **Regel 328 (1) EPGVO** Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der obsiegenden Partei, soweit diese notwendig waren, es sei denn, das Gericht entscheidet aus besonderen Gründen anders. ===== siehe auch ===== Regel 328 EPGVO -> [[Verfahrenskosten]] \\ Regelt die Bestimmung und Verteilung der Verfahrenskosten.