====== Grundsatz der Kostentragung ====== Regel 129 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Grundsatz, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. **Regel 129 (1) EPGVO** Sofern das Gericht nichts anderes anordnet, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. ===== siehe auch ===== Regel 129 EPGVO -> [[Kosten]] \\ Legt fest, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.