====== Grundsatz der Kostenentscheidung ====== Regel 280 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, sofern das Gericht keine andere Entscheidung trifft. **Regel 280 (1) EPGVO** Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der anderen Partei oder Parteien, sofern das Gericht keine andere Entscheidung trifft. ===== siehe auch ===== Regel 280 EPGVO -> [[Kostenentscheidung]] \\ Legt fest, wie das Gericht über die Kosten des Verfahrens entscheidet.