====== Grundsatz bezüglich Ausgaben ====== **Artikel 10 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Ausgaben, die dem [[EPA]] bei der Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehen, die ihm im Sinne von Artikel 143 [[EPÜ]] [-> [[ep:Besondere Organe des Europäischen Patentamts]]] von den [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] übertragen wurden, sind durch die Einnahmen aus den [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung]] zu decken. Artikel 10 - 13 [[Einheitlicher Patentschutz|Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] -> [[Finanzbestimmungen]] ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] \\ Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.