====== Grundsatz bezüglich Ausgaben ====== **Artikel 10 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Ausgaben, die dem [[EPA]] bei der Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehen, die ihm im Sinne von Artikel 143 [[EPÜ]] [-> [[ep:Besondere Organe des Europäischen Patentamts]]] von den [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] übertragen wurden, sind durch die Einnahmen aus den [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung]] zu decken. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel V -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz#Kapitel V: Finanzbestimmungen|Finanzbestimmungen]] \\ Legt die finanziellen Regelungen fest, insbesondere hinsichtlich der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung.