====== Grundlegende Angaben im Antrag ====== Regel 131.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die grundlegenden Angaben, die im Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz enthalten sein müssen. **Regel 131.1 EPGVO** Der Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz muss enthalten: (a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d); (b) das Datum der Sachentscheidung und das Aktenzeichen; (c) soweit erforderlich einen Antrag auf Anordnung der Offenlegung der Bücher (Regeln 141 bis 144); in diesem Fall hat der Antragsteller die Angaben gemäß Regel 141(b) bis (e) zu machen. ===== siehe auch ===== Regel 131 EPGVO -> [[Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz]] \\ Beschreibt den Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz.