====== Grundlage der Erstattung ====== Regel 153 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Erstattung der Kosten von Sachverständigen auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze erfolgt. **Regel 153 (1) EPGVO** Die Erstattung der Kosten von Sachverständigen der Parteien erfolgt auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze. ===== siehe auch ===== Regel 153 EPGVO -> [[Erstattung der Kosten von Sachverständigen]] \\ Regelt die Erstattung der Kosten von Sachverständigen der Parteien auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze.