====== Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes ====== Regel 87 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Gründe, aus denen eine Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts eingereicht werden kann. Regel 87 (a) EPGVO -> [[Verstoß gegen EU-Verordnungen]] \\ Eine Klage kann eingereicht werden, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 oder die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 oder eine sich auf deren Anwendung beziehende Vorschrift vorliegt. Regel 87 (b) EPGVO -> [[Verstoß gegen Durchführungsbestimmungen des Europäischen Patentamts]] \\ Eine Klage kann eingereicht werden, wenn ein Verstoß gegen eine der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Patentamts zur Ausführung der in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben vorliegt. Regel 87 (c) EPGVO -> [[Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften]] \\ Eine Klage kann eingereicht werden, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften vorliegt. Regel 87 (d) EPGVO -> [[Amtsmissbrauch]] \\ Eine Klage kann eingereicht werden, wenn Amtsmissbrauch vorliegt. ===== siehe auch ===== Regel 87 EPGVO -> [[Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes]] \\ Beschreibt die Gründe, aus denen eine Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts eingereicht werden kann.