====== Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes ====== Regel 87 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Gründe, aus denen eine Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts eingereicht werden kann. **Regel 87 EPGVO** Eine Klage gegen eine Entscheidung des Amtes kann aus folgenden Gründen eingereicht werden: (a) Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 oder die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 oder eine sich auf deren Anwendung beziehende Vorschrift, (b) Verstoß gegen eine der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Patentamts zur Ausführung der in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben, (c) Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften, (d) Amtsmissbrauch. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 6 – KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS IN AUSFÜHRUNG DER AUFGABEN GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1257/2012|Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.